AGB zur Durchführung von Feuerwerken
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung von Feuerwerken der Firma JK-Pyrotechnik
(Inhaber: Jens Kühn)
1.Geltungsbereich
Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks, treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannten, in Kraft. Alle aufgeführten Punkte der AGB, gelten für die Gesamtheit aller Mitarbeiter von JK-Pyrotechnik, nachfolgend Auftragnehmer genannte und dem Auftraggeber, nachfolgend als Veranstalter bezeichnet. Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2.Auftragserteilung
Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer gegebenenfalls erforderlichen ersten Ortsbesichtigung, erfolgen bis zur Unterzeichnung eines schriftlichen Auftrages kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung, entscheidet der Auftragnehmer. Mit der Unterzeichnung der schriftlichen Auftragserteilung, erklärt sich der Veranstalter mit den ABG einverstanden. Erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers, (Fax oder Email sind ausreichend), gilt der Auftrag als angenommen und der Vertrag als zustande gekommen. Der Auftragnehmer behält sich vor die Art der Effekte, sowie die Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen Feuerwerks-Choreografien zu ändern. Die
Vorschläge können jederzeit geändert, bzw. angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z.B. Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit, Regen, zu hohe Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern. Entsprechende Änderungen, dürfen durch den Auftragnehmer auch kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters vorgenommen werden.
3.Preise und Bezahlung
Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung, werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten. Der volle Endbetrag wir innerhalb von 14 Tagen nach Abbrand des Feuerwerks und Zugang der Rechnung fällig. Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks.
4.Genehmigung
Vor Beginn des Aufbaus, müssen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen. Dazu gehört insbesondere eine schriftliche Genehmigung des
Grundstückbesitzers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Für die Einholung aller erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter, hat der Veranstalter zu sorgen.
Ein entsprechendes Formularmuster wird vom Auftragnehmer auf Wunsch bereitgestellt.
Die Anzeige eines Höhenfeuerwerks, (Klasse IV), übernimmt der Auftragnehmer.
Die schriftliche Genehmigung für die Durchführung eines Kleinfeuerwerks der Klasse II gem.
§ 24 (1) der 1. SprengV (Bekanntmachung vom 31.01.91, BGB. 1,S.169) ist durch den Veranstalter einzuholen. Soll der Auftragnehmer diese Genehmigung einholen, so ist dies schriftlich in der Auftragserteilung festzuhalten. Der Veranstalter ist für diesen Fall verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erteilung dieser Genehmigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Stellt der Veranstalter diese Unterlagen dafür nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Alle bis dahin dem Auftragnehmer entstandenen Auslagen, sind in diesem Fall vom Veranstalter zu tragen.
5.Pflichten des Veranstalters
Der Veranstalter verpflichtet sich, dem Auftragnehmer eine ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz zu ermöglichen und ihm den Abbrennplatz bis zur Freigabe durch den verantwortlichen Pyrotechniker zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Abbrennplatz gegen das Betreten Unbefugter zu sichern. Das Durchführen von Feuerwerken erfordert hohe Fachkenntnis und Urteilsvermögen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass den Anweisungen unserer Pyrotechniker unbedingt entsprochen werden muss. Schadensersatzansprüche aus Schäden oder Verletzungen, die durch Nichtbeachtung von Sicherheitsanweisungen entstanden sind, können wir nicht anerkennen.
Sollten Anweisungen des verantwortlichen Pyrotechnikers nicht entsprochen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle, sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen.
Alle Kosten, die durch die Durchführung von behördlichen Auflagen entstehen die nicht feuerwerkstechnischer Natur sind, hat der Veranstalter zu tragen. Die Reste von abgebrannten pyrotechnischen Artikeln, hat der Veranstalter zu entsorgen. Durch den
Auftragnehmer erfolgt nach dem Abbrand des Feuerwerks, eine Grobreinigung des
Abbrennplatzes. Die Feinreinigung der Abbrennstelle, ist vom Veranstalter auf eigene Kosten durchzuführen. Der Veranstalter hat den Auftragnehmer von Ansprüchen des
Grundstückeigentümers wegen etwaiger Beeinträchtigungen des Grundstückes freizustellen.
Die unterschriebene Auftragserteilung (Vertrag), hat spätestens 14 Tage vor Durchführung
des Feuerwerks beim Auftragnehmer vorzuliegen. Andernfalls behält sich der Auftragnehmer vor, vom Vertrag zurückzutreten.
6.Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen, sofern dem nicht Gründe entgegenstehen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, fehlen behördlicher Genehmigungen, Vorliegen von Sicherheitsrisiken, Witterungsbedingte Einflüsse, die dem Abbrand des Feuerwerks entgegenstehen, etc.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen.
7.Ausfälle
Kann das Feuerwerk wegen höherer Gewalt, witterungsbedingten Einflüssen, Krankheit, Tod oder Unfall nicht durchgeführt werden, so hat der Veranstalter 15% des Auftragswertes, max. jedoch 500,-€ an den Auftragnehmer zu bezahlen.( Sollten dem Auftragnehmer keine Kosten entstanden sein, werden auch diese nicht an den Auftraggeber weiter belastet ).
Eine Absage der Veranstaltung aus den oben genannten Gründen steht beiden Vertragsparteien zu.
Bei einer Absage am Veranstaltungstag, sind eventuell entstandene Reiskosten mit 0,50 Euro pro Kilometer zu erstatten.
Erfolgt die Absage durch den Auftragnehmer, so stellt dieser keinerlei Reisekosten in
Rechnung. Im Krankheitsfalle des Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu, die Feuerwerksveranstaltung abzusagen. Er ist verpflichtet, sich um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen, es gibt in diesem Falle jedoch keine Durchführungsgarantie.
Sollten die Punkte dieser AGB, sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom
Veranstalter nicht eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Auftragnehmer haftet nicht bei Untersagung des Feuerwerks durch die jeweils zuständige Behörde.
8.Kündigung
Der Veranstalter hat das Recht, die schriftliche Auftragserteilung jederzeit zu kündigen, soweit dabei die folgenden Punkte eingehalten werden:
- Bis zu 28 Tage vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 20 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.
- Zwischen 27 Tagen und 14 Tagen vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 30 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.
- Zwischen 13 Tagen und 1 Tag vor der Feuerwerksveranstaltung. In diesem Falle hat der Veranstalter 50 % der Auftragssumme an den Auftragnehmer zu bezahlen.
- Erfolgt die Kündigung am Tag der Feuerwerksveranstaltung, so hat der Veranstalter dem Auftragnehmer die volle Auftragssumme zu bezahlen.
9.Schadenersatz/Gewährleistung
Schadenersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.
10.Urheberrecht
Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks, sowie am Bild- und Tonmaterial, werden nicht übertragen und stehen dem Auftragnehmer zu, der diese für eigene Zwecke verwenden darf.
11.Anzuwendendes Recht
Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.
12.Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
13.Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Stand, 26.04.2018